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   LSG Bayern, 24.02.2006 - L 11 B 547/05 SO ER   

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https://dejure.org/2006,36645
LSG Bayern, 24.02.2006 - L 11 B 547/05 SO ER (https://dejure.org/2006,36645)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.02.2006 - L 11 B 547/05 SO ER (https://dejure.org/2006,36645)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2006 - L 11 B 547/05 SO ER (https://dejure.org/2006,36645)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2006 - L 11 B 547/05
    Die Vorschrift nimmt es in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch den vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger erfolgt (so BSG vom 26.10.2004 SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 unter Hinweis auf Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 22).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2006 - L 11 B 547/05
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl. 2005, RdNr 644).
  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2006 - L 11 B 547/05
    Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicher zu stellen (vgl dazu BT-Drs 14/5074, S. 95).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2006 - L 11 B 547/05
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl. 2005, RdNr 644).
  • SG Hannover, 03.08.2007 - S 51 SO 301/07
    Die Vorschrift ist deshalb auch auf die hier streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit an-wendbar (vgl. LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 Az: L 9 B 268/05 SO ER; ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2006, Az: L 11 B 547/05 SO ER).

    Seit der ab dem 01.05.2004 gelten-den Fassung des § 14 SGB IX ist gemäß Abs. 2 Satz 5 dieser Vorschrift die nochmalige Weiterleitung des Antrages nicht mehr möglich (vgl. Götze in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, § 14 Rn. 17; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2006, Az: L 11 B 547/05 SO ER).

    Diese Regelung stellt klar, dass der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, diesen Antrag kein weiteres Mal weiterleiten darf, und zwar selbst dann nicht, wenn er kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2006, Az: L 11 B 547/05 SO ER).

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